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BGB § 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts

BGB § 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts

[ Auszug: Die Vorschriften des § 1441 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden p ... ]